Statuten
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen "Tennisclub St. Niklaus" (TCSN) besteht ein Verein im Sinne von Art.60ff ZGB mit Sitz in St. Niklaus.
Art. 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Tennissportes. Der Juniorenbewegung widmet er ein besonderes Augenmerk. Zu den Zielsetzungen gehört auch die Pflege der Kameradschaft, sowohl im TCSN als auch mit anderen Clubs.
II. Mitglieder und Mitgliedschaft
Art. 3 Arten der Mitgliedschaft
Der TCSN besteht aus
1. Aktivmitgliedern (mit Stimmrecht)
2. Ehrenmitgliedern (mit Stimmrecht)
3. Juniorenmitgliedern (ohne Stimmrecht)
4. Passivmitgliedern (ohne Stimmrecht)
5. Gönnern (ohne Stimmrecht)
A) Aktivmitglieder
Art. 4 Beitritt
Die Mitgliedschaft kann mit dem Beitrittsgesuch (Vordruck) beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
Art. 5 Eintrittsgebühr
Jedes Aktivmitglied entrichtet beim Eintritt in den Verein einen einmaligen, nicht rückforderbaren Eintrittsbetrag, der von der GV festgelegt wird. Die so erworbene Mitgliedschaft ist persönlich und nicht übertragbar.
Jedem Mitglied steht die Tennisanlage, das Klubhaus und die Plätze 1-3 zur Ausübung des Tennissports zur Verfügung.
B) Ehrenmitglieder
Art. 6 Ernennung zum Ehrenmitglied
Zu Ehrenmitgliedern werden auf Vorschlag des Vorstandes oder eines Mitgliedes solche Personen erhoben, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Ein diesbezüglicher Vorschlag muss mindestens 5 Tage vor der VGV dem Vorstand schriftlich vorgelegt werden. Zur Ernennung ist die 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erforderlich.
Art. 7 Rechte und Pflichten der Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder sind vollberechtigte Mitglieder und haben gleiche Rechte und Pflichten wie Aktivmitglieder, jedoch ohne Bezahlung des Jahresbeitrages.
C) Juniorenmitglieder
Art. 8 Aufnahme von Junioren
Jugendliche bis 18 Jahren können Juniorenmitglieder werden und bezahlen den gemäss Art.19d festgesetzten Juniorenbeitrag. Sie werden durch den Vorstand auf die schriftliche Anmeldung hin, von den Eltern mitunterzeichnet, aufgenommen.
Art. 9 Übertritt zur Aktivmitgliedschaft
Nach Ablauf des Spieljahres in dem die Junioren das 18. Lebensjahr erfüllen, können Junioren Aktivmitglieder werden. Sie entrichten die in Art.5 vorgesehene Eintrittsgebühr.
D) Passivmitglieder
Art. 10 Beitrag der Passivmitglieder
Aktivmitglieder, die ihre Tennistätigkeit unterbrechen, können als Passivmitglieder im Verein verbleiben, mittels eines reduzierten Jahresbeitrages. Bei Platzbenutzung muss jedoch die Platzmiete entrichtet werden.
E) Gönner
Art. 11 Beitrag der Gönner
Gönner bezahlen einen, an der GV festgelegten, minimalen und einmaligen Eintrittsbeitrag.
Art. 12 Rechnung
Jedes Mitglied bezahlt den gemäss Art.19d festgelegten Jahresbeitrag innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung.
Art. 13 Austritt
Jedermann ist es freigestellt, mittels einer schriftlichen Erklärung aus dem Verein auszutreten.
Art. 14 Ausschluss
a) Die Nichtbezahlung der Jahresbeiträge nach Zahlungsfristablaufes (Art.12) oder des Eintrittsbeitrages gilt als automatisches Ausscheiden aus dem Verein.
b) Der Ausschluss eines Mitgliedes (z.B. Handeln gegen die Vereinsinteressen) erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die GV bei 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden.
III. Die Organisation
Art. 15 Organe
Die Organe des TCSN sind
- die Generalversammlung (GV)
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren
a) Die Generalversammlung
Art. 16 Organe GV
Die GV ist das oberste Organ des TCSN und setzt sich zusammen aus allen Aktiv- und Ehrenmitgliedern. Junioren-, Passivmitglieder und Gönner können an der GV ohne Stimmrecht teilnehmen.
Art. 17 GV-Durchführung
Es findet jährlich eine ordentliche GV statt. Diese ist jeweils am Ende der Spielsaison, jedoch vor Ende des laufenden Kalenderjahres. Eine ausserordentliche GV kann vom Vorstand oder auf Initiative von 1/5 der Vollmitglieder, einberufen werden.
Art. 18 Einberufung
Der Präsident lädt alle Vollmitglieder schriftlich unter Angabe aller Traktanden 10 Tage im Voraus ein. Die Einladung enthält den vollständigen Text allfälliger Statutenänderungsvorschläge. Alle Vollmitglieder müssen wichtige Vorschläge 5 Tage (Statutenänderungsvorschläge 30 Tage) vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich unterbreiten.
Art. 19 Aufgabe der GV
Die Aufgaben der GV sind
a) Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der zwei Rechnungsrevisoren bei schriftlicher Abstimmung (bei Einzelkandidaten durch Handmehr)
b) Festsetzung und Änderung der Statuten bei 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden
c) Genehmigung der Rechnung und des Budgets
d) Festlegung der Jahresbeiträge
e) Auschluss von Mitgliedern (Art.14b)
f) Entscheidung über alle Traktanden mit absolutem Mehr der stimmberechtigten Anwesenden, ausser gegenseitiger Vorschrift der Statuten (Art.6, 14b, 19b, 27)
b) Vorstand
Art. 20 Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus 5-9 Mitgliedern, die von der Generalversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt werden. (Art.19a)
Art. 21 Konstituierung
Im Normalfall soll sich der Vorstand wie folgt zusammensetzten:
- Präsident
- Vizepräsident
- Aktuar
- Kassier
- Platzchef
- Techn.Leiter (Spielleiter)
- Juniorenleiter
- Nach Bedarf Beisitzer
Art. 22 Beschlussfähigkeit
Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 4 Mitgliedern und trifft seine Entscheide durch absolutes Mehr; die stimme des Präsidenten ist bei Stimmengleichheit entscheidend.
Art. 23 Aufgaben
Der Vorstand führt und leitet den Verein. Er regelt das Vereinsleben und den Spielbetrieb. Der Vorstand erstellt ein Spiel- und Platzreglement. Der Vorstand beschliesst über die Aufnahme von neuen Mitgliedern und stellt den Ausschluss der Mitglieder, die ihren Jahresbeitrag nicht fristgemäss entrichten, fest.
a) Aufgaben Präsident
Der Präsident vertritt den Verein nach aussen. Die Unterschrift des Präsidenten verpflichtet den Verein bei Mitunterschrift des Vizepräsidenten, Kassiers oder Aktuars. Er leitet die GV und die Vorstandssitzungen.
b) Aufgaben Vizepräsident
Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten bei dessen Abwesenheit.
c) Aufgaben Aktuar
Der Aktuar führt die Protokolle, erledigt Korrespondenz und andere schriftliche Arbeiten.
d) Kassier
Der Kassier besetzt das Kassawesen und erstattet dem Vorstand, den Rechnungsrevisoren und der GV Bericht.
e) Platzchef
Der Platzchef ist verantwortlich für die bestimmungsgemässe Benützung der Plätze.
f) Spielleiter
Der technische Leiter (Spielleiter) ist verantwortlich für die Organisation von Wettbewerben, Meisterschaften, Turniere usw.
g) Juniorenleiter
Der Juniorenleiter beschäftigt sich mit allen die Junioren betreffenden Fragen, vorab mit deren Ausbildung.
c) Rechnungswesen
Art. 24 Revisoren
Die beiden von der GV gewählten Rechnungsrevisoren prüfen die Geschäftsführung und die Jahresrechnung. Sie erstatten der GV Bericht über die finanzielle Lage des Vereins.
IV. Besitz
Art. 25 Anlagenaufteilung
Der TCSN betreibt 3 Tennisplätze.
a) Platz 1 mit Klubhaus ist Eigentum der Firma Scintilla AG und wird auch von dieser unterhalten.
b) Platz 2 und 3 sind Eigentum des Tennisclubs und befinden sich auf Pfarreigut (siehe hierzu Verträge mit der Gemeinde und der Pfarrei).
V. Auflösung des Vereins
Art. 26 Haftung bei Auflösung
Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet das Vereinsvermögen.
Art. 27 Auflösung
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch 3/4-Mehrheit der an der GV anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder.
Art. 28 Vereinsvermögen
Bei der Auflösung des TCSN wird das Vereinsvermögen der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Es darf nur für die Neugründung eines Tennisklubs verwendet werden.
Art. 29 Egentum Scintilla AG
Platz 1 und Klubhaus bleiben Eigentum der Firma SCINTILLA
Art. 30 Eigentum Tennisklub
Platz 2 und 3 im Stepf-Acker fallen an die Pfarrei (Gemeinde) zurück.
Statuten angenommen an der GV vom 02. November 1990.
Für den Vorstand
Präsident Aktuarin
Ruppen Rene Summermatter Petra